Jede Spende an den Ortsverband CDU Rheinsberg ist eine Investition für eine attraktivere Region. Wir setzen uns für den Ausbau des Nahverkehrs, bessere Straßen, bezahlbaren Wohnraum, Bildung & Qualifizierung, Digitalisierung im ländlichen Raum, eine vernünftige Energiewende und eine gesellschaftliche Struktur von Toleranz und Wertschätzung ein.
Spenden an Ortsverband CDU Rheinsberg werden mit einer Spendenquittung belegt, sodass Sie diese bei der Steuererklärung angeben können.
Wir freuen uns über Ihre Spende! Der Spendenvorgang ist ganz einfach:
Überweisung an
CDU Ortsverband Rheinsberg
IBAN: DE13160502021521000863
BIC: WELADED1OPR
Institut: Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
Bitte tragen Sie als Verwendungszweck "Spende – Ortsverband CDU Rheinsberg " und Ihre Anschrift ein.
Steuerliche Förderung
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem oben erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000,- Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.