CDU Kreisverband Ostprignitz-Ruppin

Fragen zu Flecken Zechlin

Flüchtlingsunterbringung muss transparent und nicht über die Köpfe der Menschen erfolgen

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat mitgeteilt Ihm angeboten wurde, ein seit langem leerstehendes Hotel in Flecken Zechlin zu einer Flüchtlingseinrichtung umzubauen. Die Anmietung solle für 10 Jahre erfolgen, es würden Migrationssozialarbeit und Wachschutz vorgehalten. Ein Hausmeister werde ebenfalls bereitstehen.

Die Einrichtung werde 150 behindertengerechte Plätze aufweisen. 30 Plätze davon seien im Souterrain (mit Lichtschächten) als Quarantäneplätze vorgesehen (eigene Bäder im Zimmer, Pantryküche), die im Regelfall nicht belegt werden sollen. Somit stehen 120 Plätze zur Verfügung. Die Einrichtung solle dem Landkreis Anfang Herbst 2022 übergeben werden.

Über diese Anmietung wurden Abgeordnete und die Region vorab nicht informiert, was zu einer erheblichen Unruhe vor Ort geführt hat. Wir haben daher eine Reihe von Fragen an den Landkreis formuliert:

Sebastian Steineke, Foto: Tobias KochSebastian Steineke, Foto: Tobias Koch

Der Landkreis hat zurecht darauf hingewiesen, dass aufgrund steigender Flüchtlingszahlen wieder vermehrt Unterkünfte benötigt werden. Das Bemühen des Landkreises, um angemessene Unterbringung wird begrüßt und ausdrücklich unterstützt.

Trotzdem stellen sich zur Unterbringung in Flecken-Zechlin aus unserer Sicht eine Reihe von Fragen:

1)            Wann wurde das Objekt dem Landkreis angeboten?

2)            Von wem und warum wurde das Objekt dem Landkreis angeboten?

3)            Von wem bzw. welcher Firma wird das Objekt angemietet? Bitte bei einer dahinterliegenden Firma/Gesellschaft die Gesellschafter und Geschäftsführer angeben.

4)            Stand eine Anmietung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Antrag der Fraktion DIE LINKE zur Aufhebung SV2015-0083 am 07.10.21 in Rede?

5)            Hat der Landkreis bereits in der Vergangenheit bei der Anmietung von Objekten zur Unterbringung von Flüchtlingen in Zechlinerhütte, Luhme und Klosterheide mit dieser Firma bzw. den Gesellschaftern oder Geschäftsführern Verträge abgeschlossen?

6)            Welche Kosten verursacht die Anmietung monatlich und über die Laufzeit? Wie hoch sind die Kosten pro m²?

7)            Ist das Objekt aufgrund seiner Vornutzung als Hotel ohne weitere Maßnahmen (Umnutzung) als Gemeinschaftsunterkunft nutzbar oder müssen baurechtliche Maßnahmen vor Nutzung ergriffen werden?

8)            Das Objekt gilt als entkernt. Ist der dargelegte Zeitplan unter dem Gesichtspunkt der Knappheit von Baumaterialien und Baufirmen realistisch?

9)            Sind bei einer verspäteten Übernahme Strafzahlungen im Vertrag vereinbart?

10)         Sind im Anmietungsvertrag Lösungsklauseln für den Fall vorgesehen, dass das Objekt nicht mehr benötigt wird? Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen ja, dass dies sehr schnell der Fall sein kann. Wenn Nein warum nicht?

11)         Wurden die Stadt Rheinsberg und der Ortsteil Flecken-Zechlin vorab rechtzeitig über die Anmietungspläne informiert? Wenn Nein warum nicht.

12)         Ist es richtig, dass die Stadt Rheinsberg dem Landkreis 10 Wohnungen der REWOGE zur Anmietung angeboten hat? Wenn ja warum ist es nicht zu einer Anmietung gekommen?

13)         In der MV2021-0309 heißt es:

„Teilweise werden von einigen wenigen Familien Wohnungen nicht so genutzt, wie sie genutzt werden sollen. Hierzu gehören Schäden durch Vandalismus in den Wohnungen oder Treppenhäusern oder die Zerstörung der Wohnungsausstattung. Auch hier fanden bereits wiederholt Gespräche mit den Familien statt. Da keine Rechtsgrundlage besteht, kann der Landkreis diese Kosten den Familien nicht in Rechnung stellen.“

Dieses Verhalten einiger weniger dürfte wohl einer der Gründe sein, warum es bedauerlicherweise immer schwieriger wird Wohnungen anzumieten. Ist dies der Fall?

Warum entsteht hier kein Schadensersatzanspruch des Landkreises gegenüber den Bewohnern? Welche Vertragskonstellation verhindert dies? Ein Verschulden seitens der Bewohner dürfte wohl gegeben sein. So hat auch jeder Hauptmieter einen Anspruch gegen den Untermieter auf Ersatz des zu ersetzenden Schadens.